Nachhaltigkeit / ESG

Teilfonds 1 & 2 fördern ökologische oder soziale Merkmale gemäß den Bestimmungen von Artikel 8 der SFDR. Der Anlageprozess bezieht Nachhaltigkeitsaspekte in das Fundamentalresearch und in die Risikobetrachtung (Nachhaltigkeitsrisiken und negative Nachhaltigkeitsauswirkungen) ein, um die risikobereinigten Erträge zu erhöhen.

 

Teilfonds 1 &2 unterliegen der ESG-Politik des Fonds, die das ESG-Niveau seiner Investitionen misst und Mindestschwellen festlegt, die erfüllt werden müssen, damit ein Fonds als an die SFDR-Anforderungen angepasst gilt. Die Ziele sind: i) Aufbau eines Portfolios mit einer ESG-Gesamtbewertung, die über dem Marktdurchschnitt liegt; ii) ständige Überwachung der ESG-Performance der Portfolios im Laufe der Zeit; und iii) Integration der ESG-Kriterien in die klassische Finanzanalyse mit dem Ziel, das Risiko-Rendite-Verhältnis der Anlagen zu verbessern. 


Das Verfahren des Anlageberaters zur Messung der ESG-Parameter des Portfolios und zur Erfüllung der festgelegten Mindestanforderungen besteht aus drei (3) Hauptschritten:

 

  1. Berechnung des gewichteten Durchschnittsratings der verschiedenen Anlagekategorien;
  2. Festlegung spezifischer Mindestschwellen für jede Anlagekategorie; und
  3. Berechnung der Abweichung zwischen der Teilfonds und dem Schwellenwert der einzelnen Anlagekategorien. Um als konform mit den vom Anlageberater festgelegten ESG-Standards zu gelten, muss die gewichtete durchschnittliche Abweichung höher sein als die vom Anlageberater festgelegten Mindestschwellenwerte. Diese Bewertungen werden in regelmäßigen Abständen aktualisiert.


Die Komplementärin delegiert das Portfoliomanagement der verwalteten Fonds und berücksichtigt daher nicht direkt auf ihrer Ebene die negativen Auswirkungen von Anlageentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (PAI) gemäß Artikel 4 der SFDR. Obwohl der Anlageberater Nachhaltigkeitsrisiken bei seinen Anlageentscheidungen berücksichtigt, berücksichtigt er nicht die "wichtigsten negativen Auswirkungen" seiner Anlageentscheidungen, wenn überhaupt. Dieser Ansatz basiert unter anderem auf dem wahrgenommenen Mangel an verlässlichen, qualitativ hochwertigen Daten zu diesen Faktoren, was den Anlageberater daran hindert, entscheidend zu entscheiden, ob die tatsächlichen oder potenziellen negativen Auswirkungen einer Anlageentscheidung den inneren Wert der Anlagen der Teilfonds beeinträchtigen können. 


Weitere Informationen in Übereinstimmung mit der Verordnung über die Offenlegung von Informationen zu nachhaltigen Finanzinstrumenten sind in Anhang 1 (RTS SFDR Supplement) zu diesem Emissionsdokument enthalten.


Der Vorstand der persönlich haftenden Gesellschafterin kann nach eigenem Ermessen und ohne Zustimmung der Anleger diese Kriterien weiterentwickeln und Anhang 1 dieses Emissionsdokuments aktualisieren, sofern die Weiterentwicklung dazu dient, neue Erkenntnisse und die Marktpraxis zu berücksichtigen und die gemäß der Offenlegungsverordnung vorgenommene Kategorisierung unverändert bleibt.

 

Die Kommanditisten erklären, dass die kontinuierliche Entwicklung von ihnen gewünscht wird und in ihrem Interesse ist.

 

Die Teilfonds sind derzeit verpflichtet, in jede "ökologisch nachhaltige Anlage" im Sinne der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Schaffung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (die "Taxonomieverordnung") zu investieren.